Wofür sind Beitragszahlungen erforderlich?
Der DHSV Eiderstedt erfüllt zahlreiche Aufgaben, deren Kosten durch die Beiträge der Mitglieder abzudecken sind. Dazu gehören nach §42 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (LWG) die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung mit der Beseitigung von Abflusshindernissen, der Freihaltung von Abflussquerschnitten und weitere Aufgaben in diesem Umfeld. Die Unterhaltungsarbeiten des DHSV Eiderstedt sind unabdingbar, um das anfallende Wasser über Sielzüge und Schöpfwerke sowie andere Verbandsanlagen schadlos abzuleiten. Für diese Arbeiten sind nach einem bestimmten Berechnungsschlüssel für das jeweilige Grundstück Beiträge individuell zu heben.
Ist die Mitgliedschaft freiwillig?
Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der Grundstücke im Verbandsgebiet sind zwangsläufig Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes. Diese Mitgliedschaft kann auch nicht gekündigt werden. Sie erlischt allerdings automatisch bei einem Eigentumswechsel.
Wer ist bei einem Eigentümerwechsel beitragspflichtig:
Beitragspflichtig ist der grundbuchlich eingetragene Eigentümer oder Erbbauberechtigte zum 1.1. eines jeden Jahres. Das ist in § 25 Abs. 4 der Satzung festgelegt. Die Abrechnung ist anteilig intern mit dem neuen Eigentümer zu regeln.
Für welchen Zeitraum ist jeweils der Beitrag fällig?
Es gilt stets das Kalenderjahr vom 1.1. bis zum 31.12. eines jeden Jahres.
Sind auch Erbbauberechtigte Mitglieder im DHSV Eiderstedt und müssen sie Beiträge leisten?
Ja, das Wasserverbandsgesetz (WVG), ein Bundesgesetz, regelt im § 22 - Mitgliedschaft:
"Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbandes zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied."
Warum muss ich Beitrag zahlen, obwohl mein Grundstück nicht in der Nähe von Gewässern liegt?
Jedwedes Niederschlagswasser bei allen Grundstücken wird letztendlich einem Gewässer zugeleitet, das vom DHSV Eiderstedt unterhalten wird.
Wer ist für die Reinigung meines Parzellengrabens verantwortlich?
Private Parzellengräben unterliegen nicht der Unterhaltungs-pflicht durch den Verband. Dieser hat seine Zuständigkeit nur für Gewässer in seinem Anlagenverzeichnis.
Zahle ich doppelt Gebühren für die Ableitung von Niederschlagswasser an die Gemeinde UND an den Sielverband?
Nein. Gebühren werden von der Gemeinde erhoben, wenn die Ableitung zunächst durch deren Rohrleitungssystem erfolgt. Im Anschluss werden diese Aufgaben im Verbandsfluter vom Verband wahrgenommen. Von dort erfolgt dann die Ausleitung des Wassers. Beide Institutionen sind also in unterschiedlichen Abschnitten beteiligt.
Wer muss die Beiträge leisten, wenn es sich um mehrere Eigentümer (z.B. Wohnungseigentümergemeinschaft) handelt?
Für den Fall, dass mehrere Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte in einem Liegenschaftsblatt verzeichnet sind, sind sämtliche Eigentümer und Erbbaurechtigte gemeinsam berechtigt und gemeinsam verpflichtet, so dass ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne von § 421 BGB vorliegt. In dieser Vorschrift heißt es:
"Schulden mehrere ein Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet."
Wie entstehen die Mahngebühren?
Die Mahngebühren werden gemäß der Vollzugs- und Vollstreckungskostenordnung des Landes Schleswig-Holstein festgesetzt. So beträgt z.B. die Mahngebühr für einen offenen Betrag bis 100,00 € = 5,00 €.
Was ist ein Grundbeitrag?
Durch die gesetzliche Änderung ist ab 01.01.2009 ein pauschaler Grundbeitrag eingeführt worden. Dadurch sollte die Beitragsberechnung insbesondere für kleinere Grundstücke im innerörtlichen Bereich aus Gründen der Praktikabilität vereinfacht werden.
Gleichzeitig soll den Verbänden ermöglicht werden, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse und im Hinblick auf sich wandelnde Gewässerunterhaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen-Wasserrahmenrichtlinie, die allgemeinen Vorteile der Gewässerunterhaltung für sämtliche Mitglieder ortsnah festzusetzen, ohne an die bisher starre gesetzliche Regelung über den Mindestbetrag gebunden zu sein.
Der Beitragsmaßstab wurde dahingehend modifiziert, dass der bisherige Mindestbeitrag für die Gewässerunterhaltung entfällt. Außerdem ist die bisherige allgemeine Verwaltungskostenumlage (Allgemeiner Grundbeitrag) je Mitglied gestrichen worden.
An die Stelle des Mitgliedsbeitrages und der Verwaltungskostenumlage tritt der pauschale Grundbeitrag. Der Grundbeitrag wird unabhängig von der Größe des Grundstücks von sämtlichen Mitgliedern eines Wasser- und Bodenverbandes in gleicher Höhe erhoben. Er setzt sich zusammen aus den allgemeinen Vorteilen für die Gewässerunterhaltung sowie den Kosten für die allgemeine Verwaltungstätigkeit zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Unterhaltungsarbeiten. Bei Festlegung des Verwaltungskostenanteils ist dabei von der allgemeinen Verwaltungstätigkeit auszugehen, die allen Mitgliedern gleichermaßen zugutekommt.
Was ist ein Flächenbeitrag?
Für Grundstücke mit einer Flächengröße von mehr als 5.000 m2 ist ein zusätzlicher Flächenbeitrag zu heben, dessen Höhe sich nach den Beitragseinheiten je Hektar berechnet und für den in der Haushaltssatzung ein vom Beitragssatz des Grundbeitrages gesonderter Hebesatz auszuweisen ist. Die ersten 0,5 Hektar (ha) der Grundstücksfläche sind dabei bereits durch den Grundbeitrag abgegolten.
Wofür werden Zuschläge erhoben und wie werden sie errechnet?
Für die vom Katasteramt als Gebäude- und Freiflächen ausgewiesenen Flurstücke werden neben dem Grundbeitrag Zuschläge für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser erhoben. Es handelt sich hier um Zuschläge für:
a) Abflussverschärfung
b) Abflussverschmutzung
Grundlage für die Berechnung der Abflussverschärfung und der Abflussverschmutzung ist der nachfolgend festgelegte Beitragsmaßstab:
Abflussverschärfung:
Aufgrund einer Bebauung bzw. Versiegelung von Flächen kann das Niederschlagswasser nicht in der gleichen Form ablaufen oder versickern, wie es z.B. bei einer unbebauten Fläche der Fall ist. Demnach steigt die Menge des oberirdisch abfließenden Niederschlagwassers - je nach Grad der Bebauung bzw. Versiegelung bis zu 100 % an. Mit der gestiegenen Menge geht auch einher, dass das Niederschlagswasser in einer schnelleren Geschwindigkeit und konzentrierter zum Abfluss gelangt und damit auch schneller in die Gewässer einfließt.
Abflussverschmutzung:Verschmutzung der befestigten Flächen durch den be-stimmungsgemäßen Gebrauch (Menschen, Fahrzeuge, Maschinen u.a.).
Sonstige:
Außerdem werden Zuschläge erhoben für Grundflächen in Vorteilsgebieten je nach Größe des Vorteils (z.B. in Schöpfwerksgebieten) und für Grundflächen, die die Unterhaltung erschweren durch Anlagen im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 3 LWG (z.B. Brücken, Durchlässe).
Wofür gibt es Abschläge und wie werden sie errechnet?
Abschläge gibt es für Grundflächen, die sich positiv auf den Wasserabfluss auswirken, z.B. Waldflächen, Seeflächen sowie Naturschutzgebiete. Die Berechnung ergibt sich aus § 21 des Landeswasserverbandsgesetzes.
E-Mail:
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Internet: www.dhsv-eiderstedt.de